Aufenthaltsbewilligung |
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Arten / Antragsunterlagen / Verlängerung / Info: Bilaterales Abkommen / interessante Links |
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Um überhaupt in der Schweiz wohnen und leben zu können, braucht man zunächst eine Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis. Diese erhält man am einfachsten, wenn man eine Arbeitsstelle in der Schweiz nachweisen kann.
(Aufenthalte von weniger als drei Monaten als Tourist bzw. auch als Nichterwerbstätiger müssen nicht angemeldet werden.)
Wichtigste Anlaufstelle für alle Informationen rund um das Thema Migration ist das Bundesamt für Migration (BFM).
Direktlink zu » EU/EFTA Bürger in der Schweiz (zu einzelnen Herkunftsländern die Links unten beachten)
Broschüre (pdf) » EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz - Informationen zur Personenfreizügigkeit
Beim BFM findet man nicht nur eine Reihe an nützlichen Informationen sondern auch etliche FAQ. Also einfach mal rein lesen :-).
Mit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge zur Personenfreizügigkeit am 01. Juni 2002 gelten für Staatsangehörige eines EG/EFTA-Staates die Bestimmungen der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP), die in folgender Übersicht berücksichtigt sind.
Zum 01. Juni 2007 hat (Beginn der 3.Etappe) fiel neben der Aufhebung des Inländervorrangs auch die Kontingentierung (für Staatsangehörige von EU-15-/EFTA-Mitgliedsstaaten sowie von Zypern und Malta (EU-17/EFTA)) weg.
(Mehr dazu: EU-17/EFTA)
Seit dem 1. Mai 2011 gilt die volle Personenfreizügigkeit auch gegenüber den EU-8 Staaten (Ausnahme: Zwischen dem 1. Mai 2012 und 30. April 2013 ist die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B EG/EFTA) für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende der EU-8-Mitgliedsstaaten durch Kontingente begrenzt). Seit dem 1. Juni 2011 gilt die Personenfreizügigkeit auch für selbständig Erwerbende aus Bulgarien und Rumänien (EU-2). Im Gegensatz dazu unterstehen unselbständige Arbeitnehmende aus Bulgarien und Rumänien bis spätes-tens 2016 weiterhin den Zulassungsbeschränkungen.
(=> EU-8 => EU-2)
Kurzaufenthalter bis 3 Monate |
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Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA |
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(Dauer-) Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA |
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Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA (unveränderter Status auch nach Inkrafttreten der Bilateralen Verträge, wird vom Abkommen nicht erfasst) |
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Bewilligung für Stagiaires (unveränderter Status auch nach Inkrafttreten der Bilateralen Verträge) |
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Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA |
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Eine ausführlichere Übersicht und Beschreibung der verschiedenen Bewilligungsarten gibt es beim Bundesamt für Migration (BFM).
Auch beim Kanton Zürich findet man viele nützliche Informationen rund um dieses Thema.
Für "Drittländerangehörige", also Bürger aus Staaten, die nicht zur EU bzw. EFTA gehören, gelten die Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) vom 01.01.2008 (pdf).
Siehe dazu auch "Nicht-EU/EFTA-Angehörige" (Übersicht BFM) oder z. B. die Informationen des Kantons Zürich.
Seit der Inländervorrang im Juni 2004 wegfiel, kann der Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung selbst direkt bei den zuständigen kantonalen Behörden gestellt werden. (Das scheint inzwischen der übliche Weg zu sein.)
Unter Umständen kümmert sich der Arbeitgeber selber um die Formalitäten. Welcher Weg genommen wird, sollte deshalb am besten mit dem zukünftigen Arbeitgeber abgesprochen werden.
In Zürich ist ein Antrag sogar via e-WorkPermits (also auf elektronischem Wege übers Internet) möglich.
Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone. Deshalb kann es durchaus Unterschiede geben, je nachdem in welchem Kanton die Bewilligung beantragt wird/werden muss.
Es gibt 26 Kantone und somit auch 26 Adressen, die für detaillierte Angaben in Frage kommen.
Deshalb hier die Adressen der Kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden (Übersicht des BFM)
Zu den Unterlagen, die man benötigt, gehören nach wie vor sicherlich die folgenden.
Unterlagen für die Aufenthaltsbewilligung B-EG/EFTA (mit Arbeitsstelle)
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Es ist auf jeden Fall ratsam, bereits vor/bei Einreise in die Schweiz einen Reisepass zu haben bzw. sich rechtzeitig einen zu besorgen.
Eine weitere Möglichkeit "problemlos" in die Schweiz zu kommen, ist der "Familiennachzug".
Darunter fallen:
Unterlagen für die Aufenthaltsbewilligung
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Weitere Informationen dazu auch im » Infoblatt Familiennachzug (pdf des BFM)
Bewilligungen - Gesuchsformulare und MerkblätterDas "Gesuch Ausländerbewilligung EG/EFTA (A1)" (vgl. oben) wird nicht nur für die B-EG-Bewilligung sondern auch für andere Bewilligungsarten (L-EG, G-EG) oder Umwandlungen etc. gebraucht und entsprechend ausgefüllt. Beim Kanton Obwalden z. B. findet man sämtliche Dokumente (diverse Gesuchsformulare) und Merkblätter (wo u. a. drin steht, welche Unterlagen benötigt werden) für alle möglichen Bewilligungsarten, Konstellationen oder Familiennachzug (auch für Nicht-EU-Bürger) online als pdf-Files oder (vorwiegend als) Word-Dokumente. Beim Kanton Graubünden Graubündenlassen sich ebenfalls diverse Gesuchsformulare und Merkblätter (als pdf-Files) abrufen. Man sollte auf jeden Fall die Original-Gesuchsformulare des entsprechenden Kantons benutzen (da steht dann auch die passende "Gesuchsadresse" drin) und o. g. Dokumente lediglich als Informationsquelle betrachten. Zu den Formularen anderer Kantone dürft ihr euch selber durchwühlen ;-). |
Nun steht einem Aufenthalt in der Schweiz eigentlich nichts mehr im Wege.
(Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ist nach dem 01.Juni07 grundsätzlich nicht mehr vorgesehen, da die Arbeitsmarktbeschränkungen aufgehoben wurden. Es besteht allerding wohl noch die Möglichkeit, bei den Migrationsbehörden eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung anzufordern, um z. B. den Grenzübertritt zu erleichtern.)
Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhält man vom Bundesamt für Migration (BFM) eine Verfallsanzeige mit Verlängerungsgesuch, welches dann bei der angegebenen Behörde im eigenen Kanton vorzulegen ist (spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Bewilligung). Die Kosten der Verlängerung (resp. Beantragung der C-Bewilligung) variieren von Kanton zu Kanton. Bei manchen Kantonen bekommt man die neue Bewilligung per Post (mit Rechnung) zugeschickt, bei anderen muss man sie (nach Benachrichtigung) persönlich abholen.
Am 1. Juni 2002 ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten.
Im Abkommen über den freien Personenverkehr werden Einreise und Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU in der Schweiz (bzw. auch der Schweizer in der EU) geregelt. Der freie Personenverkehr wurde allerdings nicht unmittelbar eingeführt sondern die Öffnung des schweizerischen Arbeitsmarktes erfolgte etappenweise. D. h. der Zugang zum Arbeitsmarkt blieb während einer Übergangsfrist von fünf Jahren beschränkt. Diese Beschränkungen wurden im Laufe der Jahre stufenweise abgebaut. So sind der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen erst nach zwei Jahren (im Juni 2004) und die Kontingentierung der Arbeitsbewilligungen erst nach 5 Jahren (im Juni 2007) weggefallen.
Zudem hat sich die Schweiz die Möglichkeit offen gehalten, 5 bis 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erneut Höchstzahlen einzuführen, falls eine unerwartet hohe Zunahme der Zuwanderung aus der EU stattfinden sollte.
Mit der Personenfreizügigkeit gelten für EU-Bürger in der Schweiz (und für Schweizer in der EU) die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Grundsatz der Inländergleichbehandlung).
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende haben das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit.
Desweiteren haben EU-Bürger nun in der Schweiz unter anderem das Recht
Das Freizügigkeitsabkommen regelt ebenfalls die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und die Koordination der Sozialversicherungen.
EU-Bürger, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, haben ein Recht auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer Bewilligung. Sie können sich auch unmittelbar auf alle Rechte aus dem Abkommen berufen (sie sind z. B. weder vom Inländervorrang noch von der Kontingentierung betroffen). Die bisherigen Ausländerausweise werden allerdings erst bei der nächsten Verlängerung oder Erneuerung ausgetauscht (also nicht sofort).
Drittstaatsangehörige
Bei Drittstaatsangehörigen (die nicht EU-Bürger sind) kommt nach wie vor die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zur Anwendung. Eine revidierte Fassung ist ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. An der Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen hat sich allerdings nichts geändert.
Beim Integrationsbüro Schweiz-Europa findet man die offiziellen Texte, Erläuterungen, Analysen und andere Dokumente zur schweizerischen Europapolitik. Diverse Publikationen kann man direkt einsehen, bestellen oder downloaden.
Sehr interessant in dieser Sammlung: "EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz. Informationen zur Personenfreizügigkeit" (Stand: März 2007). Wer sofort reinschauen will, kann sich den entsprechenden pdf-File (ca. 1 MB) von dort auf seinen PC holen.
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