Aufenthaltsbewilligung


Um überhaupt in der Schweiz wohnen und leben zu können, braucht man zunächst eine Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltserlaubnis. Diese erhält man am einfachsten, wenn man eine Arbeitsstelle in der Schweiz nachweisen kann.

(Aufenthalte von weniger als drei Monaten als Tourist bzw. auch als Nichterwerbstätiger müssen nicht angemeldet werden.)

Wichtigste Anlaufstelle für alle Informationen rund um das Thema Migration ist das Bundesamt für Migration (BFM).
Direktlink zu » EU/EFTA Bürger in der Schweiz (zu einzelnen Herkunftsländern die Links unten beachten)
Broschüre (pdf) » EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz - Informationen zur Personenfreizügigkeit

Beim BFM findet man nicht nur eine Reihe an nützlichen Informationen sondern auch etliche FAQ. Also einfach mal rein lesen :-).

Es gibt mehrere Arten der Aufenthaltsbewilligung (für EU-/EFTA-Bürger):

Mit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge zur Personenfreizügigkeit am 01. Juni 2002 gelten für Staatsangehörige eines EG/EFTA-Staates die Bestimmungen der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP), die in folgender Übersicht berücksichtigt sind.
Zum 01. Juni 2007 hat (Beginn der 3.Etappe) fiel neben der Aufhebung des Inländervorrangs auch die Kontingentierung (für Staatsangehörige von EU-15-/EFTA-Mitgliedsstaaten sowie von Zypern und Malta (EU-17/EFTA)) weg.
(Mehr dazu: EU-17/EFTA)

Seit dem 1. Mai 2011 gilt die volle Personenfreizügigkeit auch gegenüber den EU-8 Staaten (Ausnahme: Zwischen dem 1. Mai 2012 und 30. April 2013 ist die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B EG/EFTA) für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende der EU-8-Mitgliedsstaaten durch Kontingente begrenzt). Seit dem 1. Juni 2011 gilt die Personenfreizügigkeit auch für selbständig Erwerbende aus Bulgarien und Rumänien (EU-2). Im Gegensatz dazu unterstehen unselbständige Arbeitnehmende aus Bulgarien und Rumänien bis spätes-tens 2016 weiterhin den Zulassungsbeschränkungen.
(=> EU-8 => EU-2)

Kurzaufenthalter bis 3 Monate

  • bei Aufenthalten bis zu 3 Monaten oder 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gilt für Staatsangehörige aus der EU-17 ein bewilligungsfreies Meldeverfahren, d. h. es wird keine Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung mehr benötigt
  • dennoch Anmeldung bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden nötig

Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA

  • wird auf Vorlage eines Arbeitsvertrages von > 3 Monaten und weniger als 1 Jahr erteilt
  • Geltungsdauer = Dauer Arbeitsvertrag
  • Verlängerung/Erneuerung der Bewilligung möglich, ohne Land verlassen zu müssen
  • geografische und berufliche Mobilität
  • Anspruch auf Familiennachzug
  • kann in gewissen Fällen auch an nicht erwerbstätige Personen erteilt werden (Studenten, Stellensuchende, Dienstleistungsempfänger)

(Dauer-) Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA

  • 5 Jahre gültig, kann verlängert werden
  • in erster Linie ausgestellt für Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag, der > 1 Jahr gilt bzw. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag
  • wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der ersten Verlängerung seit über 12 aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos war, kann die Bewilligung auf ein Jahr beschränkt werden
  • auch Personen ohne Erwerbstätigkeit (z. B. Rentner, Studenten) können diese Bewilligung erhalten, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine alle Risiken abdeckende Kranken- und Unfallversicherung verfügen (bei unsicheren finanziellen Verhältnissen kann die Erneuerung der Bewilligung nach 2 Jahren verlangt werden)
  • Anspruch auf Familiennachzug
  • geografische und berufliche Mobilität
  • Selbständigerwerbende haben bei Einreichung des Gesuchs den Nachweis ihrer Selbständigkeit zu erbringen, sind die Aufenthaltsbedingungen erfüllt, wird eine 5-jährige Aufenthaltsbewilligung erteilt

Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA

(unveränderter Status auch nach Inkrafttreten der Bilateralen Verträge, wird vom Abkommen nicht erfasst)

  • gilt unbeschränkt (erhält man erst, wenn man >= 5 Jahre "B" bzw. "B-EG" hatte und wahrscheinlich auch, wenn man berühmt ist und/oder viel Kohle mitbringt)
  • muss alle fünf Jahre erneuert werden
  • EU-15/EFTA-Staatsangehörige erhalten nach einem (regulären und ununterbrochenem) Aufenthalt von 5 Jahren in der Schweiz grundsätzlich eine Niederlassungsbewilligung
  • keinerlei Arbeitsmarktsbeschränkungen mehr (Inhaber kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen); bis auf Stimm-/Wahlrecht und Militärdienstpflicht faktisch den Schweizern gleichgestellt

Bewilligung für Stagiaires
(= Praktikanten)

(unveränderter Status auch nach Inkrafttreten der Bilateralen Verträge)

  • Stagiairebewilligung wird an Personen im Alter von 18 bis 30 Jahren im Hinblick auf eine berufliche oder sprachliche Weiterbildung ausgestellt
  • maximal 18 Monate gültig

Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA

  • seit 1. Juni 2007 keine Bindung mehr an "Grenzzonen", d. h. der Hauptwohnsitz in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat kann beibehalten werden und dennoch in der ganzen Schweiz einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden
  • => vollständige berufliche und geographische Mobilität
  • bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz > 3 Monate: Grenzgängerbewilligung (Ausweis G EU/EFTA) notwendig. (Grenzgängers muss bei Migrationsbehörden am Arbeitsort ein entsprechendes Gesuch einreichen)
  • Geltungsdauer = Dauer Arbeitsvertrag, wenn Arbeitsvertrag < 1 Jahr gilt
  • Geltungsdauer = 5 Jahre, wenn Arbeitsvertrag > 1 Jahr gilt bzw. unbefristet ist
  • wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort

Eine ausführlichere Übersicht und Beschreibung der verschiedenen Bewilligungsarten gibt es beim Bundesamt für Migration (BFM).
Auch beim Kanton Zürich findet man viele nützliche Informationen rund um dieses Thema.

Staatsangehörige aller anderen Staaten

Für "Drittländerangehörige", also Bürger aus Staaten, die nicht zur EU bzw. EFTA gehören, gelten die Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) vom 01.01.2008 (pdf).
Siehe dazu auch "Nicht-EU/EFTA-Angehörige" (Übersicht BFM) oder z. B. die Informationen des Kantons Zürich.


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Antragsunterlagen

Seit der Inländervorrang im Juni 2004 wegfiel, kann der Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung selbst direkt bei den zuständigen kantonalen Behörden gestellt werden. (Das scheint inzwischen der übliche Weg zu sein.)
Unter Umständen kümmert sich der Arbeitgeber selber um die Formalitäten. Welcher Weg genommen wird, sollte deshalb am besten mit dem zukünftigen Arbeitgeber abgesprochen werden.

In Zürich ist ein Antrag sogar via e-WorkPermits (also auf elektronischem Wege übers Internet) möglich.

Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone. Deshalb kann es durchaus Unterschiede geben, je nachdem in welchem Kanton die Bewilligung beantragt wird/werden muss.

Es gibt 26 Kantone und somit auch 26 Adressen, die für detaillierte Angaben in Frage kommen.
Deshalb hier die Adressen der Kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden (Übersicht des BFM)

Zu den Unterlagen, die man benötigt, gehören nach wie vor sicherlich die folgenden.

Unterlagen für die Aufenthaltsbewilligung B-EG/EFTA (mit Arbeitsstelle)
  • ausgefülltes Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (= "Gesuch Ausländerbewilligung EG/EFTA (A1)")
    (dort werden auch die Angaben zur obligatorischen Versicherung gegen Unfall und Krankheit eingetragen)
  • Arbeitsvertrag
  • 2 Passfotos
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte

Es ist auf jeden Fall ratsam, bereits vor/bei Einreise in die Schweiz einen Reisepass zu haben bzw. sich rechtzeitig einen zu besorgen.

 

Eine weitere Möglichkeit "problemlos" in die Schweiz zu kommen, ist der "Familiennachzug".

Darunter fallen:

Unterlagen für die Aufenthaltsbewilligung
- z. B. für Ehepartner und Kinder unter 21 (Familiennachzug EG/EFTA)
  • ausgefülltes Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige (Gesuchsformular "Familiennachzug EG/EFTA (A3)")
    (stellt der, der schon da ist = Gesuchsteller)
  • Original Eheschein oder Familienbüchlein
  • Geburtsschein(e) der Kinder
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte
  • Kopie des Mietvertrages der Wohnung (wohl, um die "angemessene Wohnung" nachzuweisen)
  • Anstellungsbestätigung des Arbeitgebers (des Gesuchstellers)
  • Sind die Kinder über 21 Jahre alt, ist eine Bestätigung der zuständigen Behörde des bisherigen Wohnsitzes zu erbringen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bisher für deren Unterhalt aufgekommen ist
  • 2 Passfotos

Weitere Informationen dazu auch im » Infoblatt Familiennachzug (pdf des BFM)

 

Bewilligungen - Gesuchsformulare und Merkblätter

Das "Gesuch Ausländerbewilligung EG/EFTA (A1)" (vgl. oben) wird nicht nur für die B-EG-Bewilligung sondern auch für andere Bewilligungsarten (L-EG, G-EG) oder Umwandlungen etc. gebraucht und entsprechend ausgefüllt.

Beim Kanton Obwalden z. B. findet man sämtliche Dokumente (diverse Gesuchsformulare) und Merkblätter (wo u. a. drin steht, welche Unterlagen benötigt werden) für alle möglichen Bewilligungsarten, Konstellationen oder Familiennachzug (auch für Nicht-EU-Bürger) online als pdf-Files oder (vorwiegend als) Word-Dokumente.

Beim Kanton Graubünden Graubündenlassen sich ebenfalls diverse Gesuchsformulare und Merkblätter (als pdf-Files) abrufen.

Man sollte auf jeden Fall die Original-Gesuchsformulare des entsprechenden Kantons benutzen (da steht dann auch die passende "Gesuchsadresse" drin) und o. g. Dokumente lediglich als Informationsquelle betrachten.

Zu den Formularen anderer Kantone dürft ihr euch selber durchwühlen ;-).

Nun steht einem Aufenthalt in der Schweiz eigentlich nichts mehr im Wege.

(Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ist nach dem 01.Juni07 grundsätzlich nicht mehr vorgesehen, da die Arbeitsmarktbeschränkungen aufgehoben wurden. Es besteht allerding wohl noch die Möglichkeit, bei den Migrationsbehörden eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung anzufordern, um z. B. den Grenzübertritt zu erleichtern.)

Verlängerung

Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhält man vom Bundesamt für Migration (BFM) eine Verfallsanzeige mit Verlängerungsgesuch, welches dann bei der angegebenen Behörde im eigenen Kanton vorzulegen ist (spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Bewilligung). Die Kosten der Verlängerung (resp. Beantragung der C-Bewilligung) variieren von Kanton zu Kanton. Bei manchen Kantonen bekommt man die neue Bewilligung per Post (mit Rechnung) zugeschickt, bei anderen muss man sie (nach Benachrichtigung) persönlich abholen.


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Info: Bilaterales Abkommen zur Freizügigkeit

Am 1. Juni 2002 ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten.

Im Abkommen über den freien Personenverkehr werden Einreise und Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU in der Schweiz (bzw. auch der Schweizer in der EU) geregelt. Der freie Personenverkehr wurde allerdings nicht unmittelbar eingeführt sondern die Öffnung des schweizerischen Arbeitsmarktes erfolgte etappenweise. D. h. der Zugang zum Arbeitsmarkt blieb während einer Übergangsfrist von fünf Jahren beschränkt. Diese Beschränkungen wurden im Laufe der Jahre stufenweise abgebaut. So sind der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen erst nach zwei Jahren (im Juni 2004) und die Kontingentierung der Arbeitsbewilligungen erst nach 5 Jahren (im Juni 2007) weggefallen.
Zudem hat sich die Schweiz die Möglichkeit offen gehalten, 5 bis 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erneut Höchstzahlen einzuführen, falls eine unerwartet hohe Zunahme der Zuwanderung aus der EU stattfinden sollte.

Mit der Personenfreizügigkeit gelten für EU-Bürger in der Schweiz (und für Schweizer in der EU) die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Grundsatz der Inländergleichbehandlung).

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende haben das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit.

Desweiteren haben EU-Bürger nun in der Schweiz unter anderem das Recht

  • auf freie Wahl des Wohn- und Arbeitsortes (geografische Mobilität)
  • auf freien Berufs- und Stellenwechsel (berufliche Mobilität)
  • auf Familiennachzug
  • auf Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen
  • Das Freizügigkeitsabkommen regelt ebenfalls die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und die Koordination der Sozialversicherungen.

    EU-Bürger, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, haben ein Recht auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer Bewilligung. Sie können sich auch unmittelbar auf alle Rechte aus dem Abkommen berufen (sie sind z. B. weder vom Inländervorrang noch von der Kontingentierung betroffen). Die bisherigen Ausländerausweise werden allerdings erst bei der nächsten Verlängerung oder Erneuerung ausgetauscht (also nicht sofort).

    Drittstaatsangehörige
    Bei Drittstaatsangehörigen (die nicht EU-Bürger sind) kommt nach wie vor die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zur Anwendung. Eine revidierte Fassung ist ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. An der Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen hat sich allerdings nichts geändert.


    Beim Integrationsbüro Schweiz-Europa findet man die offiziellen Texte, Erläuterungen, Analysen und andere Dokumente zur schweizerischen Europapolitik. Diverse Publikationen kann man direkt einsehen, bestellen oder downloaden.

    Sehr interessant in dieser Sammlung: "EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz. Informationen zur Personenfreizügigkeit" (Stand: März 2007). Wer sofort reinschauen will, kann sich den entsprechenden pdf-File (ca. 1 MB) von dort auf seinen PC holen.


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